a) Die Beschwerdeführerin führt aus, adaptive Antennen müssten gesondert geprüft und dürften nicht wie konventionelle Antennen behandelt werden, insbesondere da sie mit anderer Funktechnik funktionierten. Das Vorhandensein eines tauglichen Messverfahrens sei Bewilligungsvoraussetzung, aber die Keulen von 5G-Antennen könnten gar nicht gemessen werden, da sie sich sehr schnell veränderten. Die einzige Möglichkeit bestehe darin, sehr grosse Dateien herunterzuladen und damit die Keule quasi festzuhalten, bis die Messung stattfinden könne.