c) Mit Verweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung liegt die Planung von Mobilfunkanlagen im Bereich des geplanten Standortes einzig bei den Mobilfunkanbieterinnen. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.30 Auch das kantonale oder das kommunale Recht sieht im vorliegenden Fall keine entsprechende Prüfung vor. Diese Rüge vermag der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht entgegenzustehen. 7. Qualitätssicherungssystem