Im Gebiet, in dem die Mobilfunkanlage geplant ist, sieht die Stadt Bern aber keine grundsätzliche Einschränkung vor. Eine Pflicht des Bundes zur Erstellung eines Sachplans für die Erstellung von Mobilfunkanlagen ergibt sich zudem weder aus der in Art. 92 BV28 festgehaltenen Kompetenzordnung für das Post- und Fernmeldewesen, noch mit Blick auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt.29