a und Art. 23 RPG). Denkbar ist zum Beispiel eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Zulässig ist auch ein Kaskadenmodell.26 Die Stadt Bern sieht in ihrer baurechtlichen Grundordnung entsprechende Einschränkungen im Bereich der Altstadt und im Aaretalschutzgebiet oder auf Baudenkmälern vor.27 Im Gebiet, in dem die Mobilfunkanlage geplant ist, sieht die Stadt Bern aber keine grundsätzliche Einschränkung vor.