a) In ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mobilfunknetzplanung sei aufzuzeigen, denn gemäss Art. 2 RPG24 seien die Gemeinden planungspflichtig, sobald sie raumwirksame Aufgaben ausübten. Es müsse eine Interessenabwägung und Prüfung von alternativen Standorten erfolgen und bisher fehle eine raumplanerische Koordination der drei Mobilfunknetzen.