Wie bereits im vorangehenden Abschnitt ausgeführt, ist auch die entsprechende Berechnung der Anlagegrenzwerte bei den OMEN der geplanten Mobilfunkanlage nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin nicht korrekt sein sollte, resp. dass die Antenne ausserhalb der Antennendiagramme strahlen könnte. Bei adaptiven Antennen kann das Abstrahlungsmuster – anders als bei konventionellen Antennen – beim maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung durchaus unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen.21