a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2021 geltend, gemäss Anhang 1 Ziff. 63 zweiter Teilsatz der NISV müsse die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme berücksichtigt werden. Die Verordnung schweige sich aber darüber aus, wie dieser Variabilität Rechnung zu tragen sei. Gestützt auf die NISV könne die Einhaltung der Anlagegrenzwerte entsprechend nicht überprüft werden. Zudem habe die vom BAFU publizierte Vollzugsempfehlung indirekte Auswirkungen auf adaptive Antennen; die effektive Sendeleistung werde verschleiert. Die neue Vollzugsempfehlung führe zu einer massiven Erhöhung der effektiven Antennenleistung.