Hingegen hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die umliegenden Baudenkmäler nicht geäussert. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin konnte die entsprechenden Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch einmal vorbringen. Die BVD hat in diesem Zusammenhang einen ausführlichen Bericht der Stadtbildkommission eingeholt, zu welchem sich die Beschwerdeführerin äussern konnte. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen.