c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insbesondere ausgeführt, nach dem aktuellen Wissenstand seien keine negativen Auswirkungen durch die Mobilfunkanlagen auf den Menschen bekannt. Diese Ausführungen beziehen sich insbesondere auch auf Anwohnerinnen und Anwohner. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich diesbezüglich speziell zu äussern. Dem Entscheid ist zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen als vereinbar erachtet. Hingegen hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die umliegenden Baudenkmäler nicht geäussert.