Die Rügen im Zusammenhang mit formellen und inhaltlichen Fehlern erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, in ihren Erwägungen nicht zur örtlichen Situation mit den schützenswerten Gebäuden an der I.________strasse eingegangen zu sein. Die Auswirkungen für die nächsten Anwohnerinnen und Anwohner seien mit grosser Wahrscheinlichkeit gross und es sei mit Belästigungen und Schäden durch die Strahlungen zu rechnen. Die Stadt Bern hätte die übergeordneten Schutzbestimmungen berücksichtigen müssen.