Schliesslich klären die Baubewilligungsbehörden und auch die BVD den Sachverhalt von Amtes wegen ab und wenden das Recht vom Amtes wegen an (Art. 18 und 20a VRPG10). Ob die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2021 rechtzeitig eingetroffen ist oder nicht, wirkt sich auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht aus. Auf Grund des auf den 27./28. Februar 2021 fallenden Wochenendes wurde das Fristverlängerungsgesuch vom 1. März 2021 aber ohnehin rechtzeitig eingereicht und die mit Fristverlängerung vom 2. März 2021 verlängerte Frist bis 12. März 2021 mit der Eingabe vom 8. März 2021 damit gewahrt.11