im vierten Stock und das OMEN Nr. 5 an der G.________strasse Nr. 5. Der Entscheid wird diesbezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde präzisiert. Art. 3 Abs. 3 NISV zählt die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) abschliessend auf. Dazu gehören insbesondere Räume in Gebäuden, in welchen sich Personen längere Zeit aufhalten und raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Balkone lassen sich unter keiner dieser Orte subsumieren. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass dieser Ort als Ort für kurzfristigen Aufenthalt und nicht als OMEN definiert ist.