b) Das AUE hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 ausgeführt, OMEN Nr. 5 sei korrekt berechnet. Dieses OMEN sei seitlich weiter weg von der Hauptsenderichtung als das OMEN Nr. 4 und somit sei die seitliche Dämpfung grösser und damit der Einfluss auf die Abschwächung der Strahlung höher als der Einfluss der Distanz. OMEN seien zudem in der NISV definiert und Balkone würden nicht darunterfallen. Auch die Beschwerdegegnerin bekräftigt, Terrassen und Balkone seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine OMEN. Im Übrigen sei die Kritik am Standortdatenblatt zu unspezifisch.