Ebenso wenig sei verständlich, wenn ein Ort (Balkon) als Ort für kurzfristigen Aufenthalt qualifiziert werde, ohne dass abgeklärt würde, wie lange sich Personen an diesem Ort aufhielten. Schliesslich sei die Konzession für die Verwendung der Frequenz 5G an die Swisscom vergeben und nicht an die Swisscom (Schweiz) AG. Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass die Stellungnahme vom 8. März 2021 rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Verfügung, mit welcher eine 10-tägige Frist angesetzt worden sei, datiere vom 17. Februar 2021. Der Antrag auf Fristerstreckung hingegen erst vom 1. März 2021.