Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Differenz der elektrischen Feldstärk zwischen den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 5 und 4 nur 0.8 V/m betrage, wenn der Distanzunterschied 33% betrage. Zudem verlange das AUE an der G.________strasse 12 und der H.________strasse 27 Abnahmemessungen, obwohl diese unter Punkt 5 des Standortdatenblattes gar nicht als OMEN aufgeführt seien. Ebenso wenig sei verständlich, wenn ein Ort (Balkon) als Ort für kurzfristigen Aufenthalt qualifiziert werde, ohne dass abgeklärt würde, wie lange sich Personen an diesem Ort aufhielten.