a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Standortdatenblatt sei nicht nachvollziehbar und könnte fehlerhaft sein. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach «5G fast» beantragt werde aber gleichzeitig weniger als 8 Sub Arrays installiert würden, sei irreführend. Im Kanton Zürich seien zwei Entscheide ergangen, in denen das Baugesuch zurückgewiesen worden sei, um es zu verbessern, da die Angaben nicht plausibel gewesen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Differenz der elektrischen Feldstärk zwischen den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 5 und 4 nur 0.8 V/m betrage, wenn der Distanzunterschied 33% betrage.