Die Beschwerdeführerin wohnt im Einspracheperimeter. Da ihre Einsprache abgewiesen wurde, ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzliches zum 5G-Funkdienst