die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Nachweis der Realisierbarkeit von örtlichen Messungen beizubringen. Die Bezeichnung Worst-case sei zu präzisieren und die formellen Fehler seien aufzuheben. Schliesslich müsse eine Beurteilung der kantonalen Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) oder der Fachkommission für Denkmalpflege eingeholt werden, da die zu bauende Mobilfunkanlage vom öffentlichen Raum aus zusammen mit den danebenstehenden schützenswerten Gebäuden wahrgenommen werde.