f) Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen fest, man behalte sich vor, bei allfälligen Geruchsbelästigungen auf Art. 684 ZGB8 hinzuweisen. Es ist unklar, ob sie damit eine Rechtsverwahrung im Sinne von Art. 32 BewD9 anmelden möchten. Letztlich kann dies offen bleiben, da die Rechtsverwahrung die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte bezweckt und eine entsprechende Anmerkung im Dispositiv nur deklaratorische Bedeutung hat. Durch Zustellen der Schlussbemerkungen wurden der Beschwerdegegner und die Stadt Thun über diesen Einwand der Beschwerdeführenden informiert, womit der Zweck einer allfälligen Rechtsverwahrung erfüllt ist.