Die Nachbarsgebäude sind damit nicht für die Mindesthöhe massgebend. Der Einwand der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen, wonach die Vorinstanz übersehen habe, dass ihre Liegenschaft höher gelegen sei, ist daher unbeachtlich. Die Kaminhöhe entspricht somit den erwähnten Vorschriften der Kamin-Empfehlungen.