LRV würden für die Holzfeuerungsanlage spezifische vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gelten. Weiter würden in Anhang 3 zur LRV die Anforderungen nach dem neusten Stand der Technik definiert. Es seien keine weiteren vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 5 LRV würden durch die Behörden dann angeordnet, wenn zu erwarten sei, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen werde. Dies sei nach ihrer Ansicht vorliegend nicht gegeben bzw. es würden sich keine diesbezüglichen Hinweise finden.