würde. Gemäss Art. 20a LRV dürften Feuerungsanlagen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 LRV nachgewiesen werde, was der Hersteller oder Importeur mit einer Konformitätserklärung nachzuweisen habe. Bei Einzelraumfeuerungen werde auf periodische Messungen der Emissionen verzichtet (Anhang 3 Ziff. 22 Bst. f LRV). Würde beim Betrieb der Anlage der Verdacht bestehen, dass übermässige Immissionen entstünden, sei anlässlich eines Baupolizeiverfahrens die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen gemäss Ziff. 52 von Anhang 3 zur LRV zu überprüfen.