Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlungen. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um 0.5 m überragen (Ziff. 3.2 Abs. 1). Befindet sich die Kaminmündung näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziff. 3.2 Abs. 3).