Ziffer 212 einzuhalten. Die Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Immissionen sind übermässig, wenn sie die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Legt wie hier die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht fest, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV6 die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich (Kamin-Empfehlungen). Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff.