Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 und 14 USG in der Luftreinhalteverordnung und deren Anhängen Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen. Die Anforderungen an neu errichtete Feuerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 LRV sind in Anhang 3 LRV definiert. Ziff. 52 des Anhangs 3 LRV regelt die Anforderungen an Holzfeuerungen und legt in Ziff. 522 die diesbezüglichen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe fest. Zudem sind bei Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 212 einzuhalten.