a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Belastung der Umwelt durch Rauch und Feinstaub und bringen vor, die Vorinstanz habe die Immissionen bei ihrem Grundstück wegen der Fehl- bzw. Nichteinschätzung der Windverhältnisse falsch beurteilt. Sie verweisen auf die vom Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Messresultate der Windverhältnisse und halten fest, diese würden sich jedoch auf den Flugplatz Thun beziehen und hätten für das Gebiet Rabenfluh und den Grüsisberg keine Bedeutung. Zumindest bei nordwestlicher Windrichtung würden dort gerade umgekehrte Verhältnisse herrschen und durch den Kesseleffekt werde der Wind um ca. 180° abgelenkt.