Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/97 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. September 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 12. Mai 2021 (Gemeinde Nr.: 942/2020-0768; Holzofen mit Innenkamin) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 5. November 2020 (eingegangen am 6. November 2020) bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für den Bau einer an der Fassade hochgezogenen Abgasanlage aus Kupfer für einen Cheminéeofen auf der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Zone Wohnen W2. Gestützt auf eine vorläufige Prüfung durch das Bauinspektorat der Stadt Thun überarbeitete der Beschwerdegegner das Bauvorhaben und reichte das angepasste Baugesuch am 26. Januar 2021 erneut ein. Neu soll die Abgasanlage im Gebäude hochgezogen werden. Die Stadt Thun hat in der Folge das Bauvorhaben als «Holzofen mit Innenkamin» umschrieben und als solches behandelt. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 erteilte die Stadt Thun die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des 1/6 BVD 110/2021/97 Entscheids vom 12. Mai 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Immissionen bezüglich der Windverhältnisse falsch beurteilt resp. eingeschätzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerde-antwort vom 22. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Stadt Thun schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 holte das Rechtsamt beim Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, einen Fachbericht ein. In der Folge erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zum Fachbericht des AUE, Abteilung Immissionsschutz, vom 16. August 2020 zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Die Stadt Thun verzichtete darauf, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. 4. Auf die Rechtsschriften sowie die Vorakten und den Fachbericht des AUE, Abteilung Immissionsschutz, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Emissionen Holzofen a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Belastung der Umwelt durch Rauch und Feinstaub und bringen vor, die Vorinstanz habe die Immissionen bei ihrem Grundstück wegen der Fehl- bzw. Nichteinschätzung der Windverhältnisse falsch beurteilt. Sie verweisen auf die vom Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Messresultate der Windverhältnisse und halten fest, diese würden sich jedoch auf den Flugplatz Thun beziehen und hätten für das Gebiet Rabenfluh und den Grüsisberg keine Bedeutung. Zumindest bei nordwestlicher Windrichtung würden dort gerade umgekehrte Verhältnisse herrschen und durch den Kesseleffekt werde der Wind um ca. 180° abgelenkt. Zur Begründung führen sie weiter aus, das gesamte schwere Blechdach der Liegenschaft am A.________ 22 sei durch den Lothar-Sturm nicht in die Hauptwindrichtung davongeflogen, sondern auf der nördlichen Seite des Gebäudes niedergestürzt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/6 BVD 110/2021/97 Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, der geplante Kamin sei zonenkonform und die baurechtlichen Normen würden eingehalten. Zu den von ihm vorgelegten Messresultaten führt er aus, nur eine der vier Grafiken beziehe sich auf die Messdaten der Wetterstation am Flugplatz Thun. Weiter sei für ihn nicht klar, weshalb ein einzelner Vorfall während eines Jahrhundertereignisses stärker zu gewichten sei als tausende Messungen verschiedener meteorologischer Messstellen in Thun. Die Stadt Thun verweist in ihrer Stellungnahme auf die Baubewilligung vom 12. Mai 2021 und führt aus, die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt3 seien eingehalten. b) In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG4). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt der geplante Holzofen als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV5. Von einer solchen Anlage ausgehende Emissionen wie namentlich Luftverunreinigungen und Geruchsstoffs-Emissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 und 14 USG in der Luftreinhalteverordnung und deren Anhängen Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen. Die Anforderungen an neu errichtete Feuerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 LRV sind in Anhang 3 LRV definiert. Ziff. 52 des Anhangs 3 LRV regelt die Anforderungen an Holzfeuerungen und legt in Ziff. 522 die diesbezüglichen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe fest. Zudem sind bei Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 212 einzuhalten. Die Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Immissionen sind übermässig, wenn sie die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Legt wie hier die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht fest, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV6 die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich (Kamin-Empfehlungen). Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlungen. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um 0.5 m überragen (Ziff. 3.2 Abs. 1). Befindet sich die Kaminmündung näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziff. 3.2 Abs. 3). c) Die BVD hat beim AUE, Abteilung Immissionsschutz, zur Emissions- und Immissionssituation des Rauchs und Feinstaubs einen Fachbericht eingeholt. Das AUE beurteilt in seinem Fachbericht vom 16. August 2021 die Feuerungsanlage mit ihrem Abgaskamin als gesetzeskonform. Es führt aus, vorliegend werde ein Schwedenofen, welcher nicht ins Heizungssystem eingebunden sei, installiert. Es handle sich somit um eine Einzelraumfeuerung für feste Brennstoffe. Die vorliegenden Unterlagen würden keine Hinweise liefern, dass die geplante Anlage die Anforderungen bezüglich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen 3 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) über die «Mindesthöhe von Kaminen über Dach» (Kamin- Empfehlungen), 1. aktualisierte Version 2018, publiziert auf unter der Rubrik «Publikationen, Medien/Publikationen/Luft». 4 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 5 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 3/6 BVD 110/2021/97 würde. Gemäss Art. 20a LRV dürften Feuerungsanlagen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 LRV nachgewiesen werde, was der Hersteller oder Importeur mit einer Konformitätserklärung nachzuweisen habe. Bei Einzelraumfeuerungen werde auf periodische Messungen der Emissionen verzichtet (Anhang 3 Ziff. 22 Bst. f LRV). Würde beim Betrieb der Anlage der Verdacht bestehen, dass übermässige Immissionen entstünden, sei anlässlich eines Baupolizeiverfahrens die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen gemäss Ziff. 52 von Anhang 3 zur LRV zu überprüfen. Bezüglich der Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV hält das AUE fest, eine Überschreitung dieser werde kaum durch eine einzelne, kleine Anlage verursacht. Die Schadstoffkonzentration an einem typischen Immissionsort sei abhängig von der Hintergrundbelastung (verursacht durch Verkehr, Industrie, Feuerungsanlagen, usw.) sowie von den nächstgelegenen Emissionsquellen. Bei der Ableitung von Abgasen über Dach würden diese mit der Umgebungsluft verdünnt, sodass am Immissionsort nur noch sehr geringe Schadstoffkonzentrationen auftreten würden. In Bezug auf die vorliegende örtliche Situation kommt das AUE sodann zum Schluss, die Nachbargebäude würden sich deutlich ausserhalb eines kritischen Einwirkungsbereichs der Abgase gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 der Kamin- Empfehlungen befinden, da die kürzeste Distanz zwischen der Kaminmündung der geplanten Anlage und der Fassade des Nachbargebäudes ungefähr 20 m betrage. Zudem führt das AUE aus, gemäss Art. 3 LRV würden für die Holzfeuerungsanlage spezifische vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gelten. Weiter würden in Anhang 3 zur LRV die Anforderungen nach dem neusten Stand der Technik definiert. Es seien keine weiteren vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 5 LRV würden durch die Behörden dann angeordnet, wenn zu erwarten sei, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen werde. Dies sei nach ihrer Ansicht vorliegend nicht gegeben bzw. es würden sich keine diesbezüglichen Hinweise finden. Abschliessend hält das AUE fest, die Lage und Topographie erfordere keine besondere Beurteilung, da sich die Nachbargebäude in einer ausreichenden Distanz zum Anlagegebäude befinden würden. Bei kleinen Feuerungsanlagen seien keine Ausbreitungsrechnungen mit Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse erforderlich. Solche Berechnungen würden allenfalls bei (industriellen) Hochkaminen verlangt. Die schematische Betrachtung nach der Vollzugshilfe sei ausreichend und zuverlässig. d) Diese Ausführungen des AUE sind schlüssig und nachvollziehbar. Gemäss den Baugesuchunterlagen weist der Kamin gegenüber der First einen Abstand gemessen im Plan von etwa 1.5 m auf und überragt diese um 0.5 m. Da das nächstgelegenste Nachbargebäude (I.________weg 16c) über 20 m von der Kaminmündung entfernt ist und das Gebäude der Beschwerdeführenden sogar mehr als 30 m davon entfernt liegt, kommt Ziff. 3.2 Abs. 3 der Kamin- Empfehlungen nicht zur Anwendung. Die Nachbarsgebäude sind damit nicht für die Mindesthöhe massgebend. Der Einwand der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen, wonach die Vorinstanz übersehen habe, dass ihre Liegenschaft höher gelegen sei, ist daher unbeachtlich. Die Kaminhöhe entspricht somit den erwähnten Vorschriften der Kamin-Empfehlungen. Es trifft zwar zu, dass Holzfeuerungen Feinstaub und andere Luftschadstoffe erzeugen können. Werden solche Anlagen jedoch nach dem neusten Stand der Technik betrieben, so können ihre Emissionen wesentlich vermindert werden. Anzeichen dafür, dass mit der strittigen Holzfeuerungsanlage die Emissionsvorschriften für Schadstoffe überschritten werden, bestehen nicht und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Ein Anspruch der Nachbarn auf vollständige Immissionsfreiheit ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Nach der verwaltungs- und bundesgerichtlichen Praxis gilt nicht ein ungestörtes Wohnen oder das vollkommen geruchsfreie Funktionieren einer Anlage als Massstab. Jedem Menschen wird zugemutet, dass er ein gewisses Mass an Immissionen aus üblicher Tätigkeit duldet, solange es sich nicht um übermässige Einwirkungen handelt, die einen 4/6 BVD 110/2021/97 wesentlichen Teil der Bevölkerung im Wohlbefinden erheblich stören.7 Den plausiblen Ausführungen des AUE folgend hält die geplante Feuerungsanlage die massgebenden Vorschriften der LRV ein. Zusätzliche Massnahmen sind weder gestützt auf das Vorsorgeprinzip noch als verschärfte Emissionsbegrenzungen angezeigt. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, die Holzfeuerungsanlage verursache übermässigen Rauch oder Feinstaub, ist unbegründet. e) Soweit die Beschwerdeführenden zudem vorbringen, die Vorinstanz hätte die Immissionen wegen der Fehl- bzw. Nichteinschätzung der Windverhältnisse falsch beurteilt, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei kleinen Feuerungsanlagen wie der Vorliegenden sind gemäss AUE Ausbreitungsrechnungen mit Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse nicht erforderlich; vielmehr ist bei diesen eine schematische Betrachtung nach den Kamin- Empfehlungen ausreichend. Für die BVD besteht kein Grund, von diesen plausiblen Ausführungen der Fachbehörde abzuweichen. Die geplante Holzfeuerungsanlage entspricht nach dem Gesagten aus Sicht der Luftreinhaltung den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Kamin- Empfehlungen. Aus der angeblichen Fehl- bzw. Nichteinschätzung der Windverhältnisse können die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Stadt Thun hat im Baubewilligungsverfahren die Immissionen der Feuerungsanlage korrekt beurteilt. Die Beschwerde ist somit öffentlich-rechtlich unbegründet und abzuweisen. f) Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen fest, man behalte sich vor, bei allfälligen Geruchsbelästigungen auf Art. 684 ZGB8 hinzuweisen. Es ist unklar, ob sie damit eine Rechtsverwahrung im Sinne von Art. 32 BewD9 anmelden möchten. Letztlich kann dies offen bleiben, da die Rechtsverwahrung die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte bezweckt und eine entsprechende Anmerkung im Dispositiv nur deklaratorische Bedeutung hat. Durch Zustellen der Schlussbemerkungen wurden der Beschwerdegegner und die Stadt Thun über diesen Einwand der Beschwerdeführenden informiert, womit der Zweck einer allfälligen Rechtsverwahrung erfüllt ist. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG10). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Der obsiegende Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7 VGE 2010/120 vom 8. März 2011 E. 4.3; BGer 1A.135/2006 vom 2. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 5/6 BVD 110/2021/97 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Stadt Thun vom 12. Mai 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abt. Immissionsschutz, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6