c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer und hat demnach der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft demnach die Parteikosten von CHF 6206.15 zu ersetzen. III. Entscheid