a) Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Gesamtentscheid vom 6. Mai 2021 der Gemeinde Biglen ist grundsätzlich zu bestätigen. Er ist von Amtes wegen inhaltlich mit folgender Auflage im Sinne der Erwägung 7d zu ergänzen: Die Nutzung der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ ist auf Equiden mit einer Widerristhöhe bis maximal 148 cm beschränkt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG82). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV83).