Vielmehr nahm die Gemeinde Biglen damit eine Vermischung der Auslegung ihrer Gemeindevorschrift mit der Prüfung einer baurechtlichen Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG vor, was an der Bewilligungsfähigkeit vorliegendem Vorhaben jedoch nichts ändert. Das weitergehende Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art. 531 Abs. 2 GBR nicht, verfangen nicht. Vielmehr ergeben sich durch die Umnutzung der Garage in einen Pferdestall ohne baulichen Massnahmen keine neuen Auswirkungen auf die Umgebung und das Landschaftsbild. Die erstellten Aussenanlagen fügen sich sodann gut in die Umgebung der drei Gebäude B.________ Nrn. M.________, N.________ und O.________