Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Einstufung der vorliegenden Anlage nicht als Sport- und Freizeitanlage damit vertretbar. Mit anderen Worten ist einhergehend mit der Gemeinde Biglen der Zweck des Landschaftsschutzgebietes durch vorliegendes Vorhaben nicht tangiert. Die von der Gemeinde Biglen erteilte baurechtliche Ausnahme für das Bauen im Landschaftsschutzgebiet gestützt auf Art. 26 BauG ist demnach nicht erforderlich. Vielmehr nahm die Gemeinde Biglen damit eine Vermischung der Auslegung ihrer Gemeindevorschrift mit der Prüfung einer baurechtlichen Ausnahme gestützt auf Art.