Seine Interpretation von Art. 531 GBR liefe sodann auf ein faktisches Verbot hobbymässiger Tierhaltung in der Landwirtschaftszone gemäss dem bundesrechtlichen Ausnahmetatbestand von Art. 24e RPG in der kommunalen Landschaftsschutzzone hinaus. Ohne die Möglichkeit von Aussenanlagen kann keine tiergerechte Haltung gewährt werden, was wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Einstufung der vorliegenden Anlage nicht als Sport- und Freizeitanlage damit vertretbar.