Es liegt in der Natur der Sache, dass hobbymässige Tierhaltung sich auf die Freizeit der Tierhalter beschränkt, dürfen doch gerade keine fremden Tiere untergebracht werden. Auch ist die Benutzung des Allwetterplatzes durch beliebige Drittpersonen ausgeschlossen (nur Privatnutzung, vgl. Erwägung 7e). Damit unterscheidet sich das vorliegende Bauvorhaben von einer öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlage. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einordnung der hobbymässigen Tierhaltung als Freizeitanlage i.S. des Kommentars zu Art. 531 Abs. 2 GBR verfängt demnach nicht. Seine Interpretation von Art.