Es besteht kein rechtlicher Anlass, die kommunale Bestimmung von Art. 531 GBR anders und strenger als die Gemeinde Biglen auszulegen. Ihr Normverständnis ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Weiter hat die Gemeinde Biglen die Anlage der Beschwerdegegnerschaft nicht als Sport- und Freizeitanlage im Sinne des Kommentars von Art. 531 GBR eingestuft. Gemäss der Gemeinde Biglen sei das Bauvorhaben mit den Schutzbestimmungen des GBR vereinbar und es habe keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet.