Den Gemeinden kommt aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit eine Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.80 Bei Art. 531 GBR handelt es sich um eine solche eigene, selbständige Norm der Gemeinde Biglen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gemeinde Biglen Art. 531 so versteht, dass alle nicht in Art. 531 Abs. 2 GBR sowie im dazugehörigen Kommentar aufgelisteten Bauten und Anlagen, grundsätzlich im Landschaftsschutzgebiet möglich sind.81 Es besteht kein rechtlicher Anlass, die kommunale Bestimmung von Art.