Gemäss Art. 531 GBR bezwecken die Landschaftsschutzgebiete die Erhaltung besonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Naherholungsgebiete, Aussichtlagen und Ortsränder (Abs. 1). Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zugelassen sind Aufforstungen, Baumschulen und Gärtnereien (Abs. 2). Waldränder sind zu pflegen, wobei gestufte Bestände mit dichtem Schluss anzustreben sind (Abs. 3).