BauG steht vorliegend dem Allwetterplatz nicht entgegen. Dieser liegt in unmittelbarer Nähe zum Pferdestall im Gebäude B.________ Nr. O.________ gleich neben der Erschliessungstrasse. Zusammen mit dem Wohnhaus im Gebäude B.________ Nr. M.________ besteht eine kompakte Anordnung, so dass die beanspruchte Fläche optimal genutzt wird. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerschaft zuzustimmen, dass vorliegende Beanspruchung innerhalb der Bagatellgrenze von < 300 m2 Kulturland liegt. Die Anforderungen gemäss Art. 11c, 11d, 11f und 11g Abs. 1 und 2 BauV gelten demnach nicht (Art. 11b Abs. 2 BauV).