Dieses Erfordernis ist vorliegend offensichtlich erfüllt, kann eine Aussenanlage zu einer hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone sinnvollerweise nur in unmittelbarer Nähe des umgenutzten Gebäudes für die Tierhaltung erfolgen. Ist dabei landwirtschaftliche Nutzfläche betroffen und würde dies die Beanspruchung entsprechender Fläche verunmöglichen, könnte keine Aussenanlagen für eine tierfreundliche Haltung im Sinne der baurechtlichen Vorschriften von Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV gebaut werden, mithin könnte der verfolgte Zweck der hobbymässigen Tierhaltung nicht sinnvoll umgesetzt werden. Auch Art. 8a Abs. 2 Bst. b BauG steht vorliegend dem Allwetterplatz nicht entgegen.