Art. 8a Abs. 1 BauG schützt die landwirtschaftliche Nutzfläche. Dieser Schutz gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8a Abs. 2 BauG dürfen sie für Einzonungen oder für andere bodenverändernde Nutzungen – was das Erstellen eines Allwetterplatzes ohne weiteres darstellt – beansprucht werden, wenn der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 8a Abs. 2 Bst. a BauG). Dieses Erfordernis ist vorliegend offensichtlich erfüllt, kann eine Aussenanlage zu einer hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone sinnvollerweise nur in unmittelbarer Nähe des umgenutzten Gebäudes für die Tierhaltung erfolgen.