c) Dem Bauvorhaben dürfen letztlich keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 Bst. e RPG). Die Parzelle Nr. L.________ liegt im kommunalen Landschaftsschutzgebiet gemäss Art. 531 GBR78 und besteht – die bestehenden Gebäude B.________ Nrn. M.________, N.________ und O.________ ausgenommen – aus landwirtschaftlicher Nutzfläche im Sinne von Art. 8a BauG, nicht aber aus Fruchtfolgefläche gemäss Art. 8b BauG.79 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde den Kulturlandschutz sowie das kommunale Landschaftsschutzgebiet als dem Bauvorhaben entgegenstehende Interessen vor.