Beschwerdeführer vorbringt76, fällt nicht ins Gesicht und ist vernachlässigbar. Da im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine fremden Pferde gehalten werden dürfen, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten täglichen Anfahrten durch Drittpersonen für die Nutzung ihrer Pferde rechtlich ausgeschlossen und unbeachtlich für die Frage der genügenden Erschliessung. Die bestehende Erschliessung genügt demnach, da das Bauvorhaben keine wesentliche Mehrbelastung mit sich bringt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV77). Die Erschliessungssituation steht folglich anders als der Beschwerdeführer vorbringt, vorliegendem Bauvorhaben nicht im Sinne von Art. 24e Abs. 5 i.V.m. Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG entgegen.