b) Nach Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein. Vorliegendes Bauvorhaben verändert die Erschliessung nicht. Es ist keine bauliche Erweiterung der Erschliessungstrasse notwendig. Ein allenfalls leichter Mehrverkehr durch anfallende Fahrten, z.B. für die Leerung des Mistplatzes oder die Zufuhr des Pferdefutters, wie es der 19/23 BVD 110/2021/95