Die Garage im Gebäude B.________ Nr. O.________ wird von der Beschwerdegegnerschaft offensichtlich nicht mehr als Garage gebraucht, haben sie die Umnutzung zum Pferdestall doch bereits vorgenommen. Die Umnutzung der Garage erfolgte auch ohne eine Ersatzgarage oder Ähnliches zu bauen. Die vorgenommene Umnutzung und die obgenannten Berechnungen bezüglich der tiergerechten Haltung verdeutlichen, dass das Gebäude B.________ Nr. O.________ für die vorgesehene Nutzung als Pferdestall (mit gewissen Einschränkungen, vgl. die entsprechenden Auflagen) geeignet ist. Gemäss den Akten wurden an der Grundstruktur des Gebäudes B.________ Nr. O.________ keine baulichen Massnahmen vorgenommen, die Mauern