a) Gemäss Art. 24e Abs. 5 RPG dürfen Bewilligungen nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind. Nach Art. 24d Abs. 3 Bst. a RPG darf die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden, muss für die vorgesehene Nutzung geeignet sein und darf keine Ersatzbaute zur Folge haben, welche nicht notwendig ist. Weiter muss die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG) und die erteilte Baubewilligung darf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährden (Art. 24d Abs. 3 Bst. d RPG).