Die vorhandene Raumhöhe von mindestens 2.3 m reicht für Equiden mit einer Widerristhöhe < 148 cm offensichtlich aus (Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 2 TSchV). Damit kann auch offengelassen werden, ob ein vor dem 1. September 2008 erstelltes Gebäude als vor diesem Datum erstellte Stallung im Sinne der tierschutzrechtlichen Toleranzvorschrift gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 12 und 22 TSchV gelten kann, wenn die Umnutzung zum Stall nach diesem Datum erfolgte.