Gestützt auf die wegen der beschränkten Grösse der permanent vom Stall aus zugänglichen Aussenfläche notwendigen Auflage beschränkt sich vorliegend die Nutzung der Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ ohnehin auf Equiden mit einer Widerristhöhe < 148 cm. Aufgrund dieser unter Erwägung 7d gemachten Feststellung, kann vorliegend die Frage der genügenden Raumhöhe für Equiden sämtlicher Widerristhöhen offengelassen werden. Die vorhandene Raumhöhe von mindestens 2.3 m reicht für Equiden mit einer Widerristhöhe < 148 cm offensichtlich aus (Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 2 TSchV).