_ vor dem 1. September 2008 errichtet worden sei. Weiter bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, es würde lediglich ein ca. 55 cm breiter Streifen die minimale Raumhöhe von 2.5 m nicht erreichen, was ca. 2 m2 Fläche je Pferdebox entspreche. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen seien selbst bei der für sie nachteiligen Auffassung [gemeint ist Nichtanwendung des Toleranzwertes] und unter Abzug dieses Streifens auch so für sämtliche Equiden unabhängig der Widerristhöhe eingehalten. 72 Vgl. Erwägungen 5a und 7a. 73 Vgl. Art. 24e Abs. 1 RPG und Art. 42b Abs. 4 RPV. 74 Vgl. Vorakten, pag. 013. 75 Vgl. Vorakten, pag. 014.