Für Equiden mit einer Widerristhöhe < 162 cm ist die Raumhöhe damit mit mindestens 2.3 m genügend. Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels Kenntnis der Widerristhöhe der gehaltenen Pferde könne das Vorhaben nicht abschliessend beurteilt und die Baubewilligung damit nicht erteilt werden. Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie profitiere vom tieferen Toleranzwert von 2.2 m Raumhöhe für die grössten Equiden (> 162 cm), da das Gebäude B.________ Nr. O.________ vor dem 1. September 2008 errichtet worden sei.