b) Die Fläche der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ beträgt gemäss dem baubewilligten Plan vom 15. Oktober 201974 jeweils 13.86 m2 (3.6 m * 3.85 m). Die Fläche liegt demnach unabhängig der Widerristhöhe der Pferde der Beschwerdegegnerschaft über dem tierschutzrechtlichen Minimum von 12 m2 für die grössten Equiden und ist nicht zu beanstanden.