Entgegen der Ansicht der Gemeinde Biglen im angefochtenen Bauentscheid vom 6. Mai 2021 ist dies nicht eine rein tierschutzrechtliche Angelegenheit, für deren Vollzug der Veterinärdienst zuständig sei. Vielmehr handelt es sich auch hier um baurechtliche Minimalanforderungen für Bauten der hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone.